2017 07 06az1Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die weiteren Schritte zur Erschließung des Baugebiets Heidkamp in Wasbüttel vorerst gestoppt. In einem Normenkontroll-Eilverfahren erging jetzt der – unanfechtbare – Beschluss, dass der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen ist. Als Begründung nennt das Oberverwaltungsgericht den zu geringen Abstand zwischen dem Waldsaum und der Bebauung.

 

Hartmut Märtens und seine Frau Viola Thiem hatten im Januar per Eilverfahren dieses Normenkontrollverfahren eingeleitet. „Das Gericht bestätigt jetzt unsere Einschätzung, dass die Gemeinde seit zwei Jahren das Regionale Raumordnungsprogramm nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt hat“, sagt Märtens. Im Raumordnungsprogramm (RROP) ist unter dem Aspekt, dass der Wald als Naturraum zu erhalten ist, ein Soll-Hinweis zum Abstand zwischen Bebauung und Wald enthalten (siehe Infokasten). „Und die Gemeinde hat sich auch über die Stellungnahme des Forstamtes Unterlüß hinweg gesetzt“, so Märtens weiter. Er geht von einem Mindestabstand von 35 Metern zwischen Waldrand und Bebauung aus: 25 Meter plus zehn Meter Waldsaum.

Zwei weitere Themen waren Bestandteil des Eilverfahrens, beide wurden vom Oberverwaltungsgericht als nicht ausschlaggebend für den Beschluss bewertet: die Verkehrs- und damit Immissionsbelastung des Immenwegs als Zufahrt zum Heidkamp und die strittige Zeit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans.

Bürgermeister Hartmut Jonas erklärt ebenso wie Märtens, dass die Gemeinde die Situation jetzt heilen könne. „Wir werden die Abstände zum Waldrand verändern und das Baugebiet neu vermessen müssen.“ Das solle nach den Sommerferien passieren. Er ist überzeugt: „Das Baugebiet kommt, allerdings mit Verzögerung.“ 


 

Rückblick: Stellungnahmen zum B-Plan Heidkamp

Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Regionalverbandes Großraum Braunschweig heißt es im Kapitel „Wald- und Forstwirtschaft“: „Die Waldränder und ihre Übergangszonen sollen aufgrund ihrer ökologischen Funktionen und ihrer Erlebnisqualitäten grundsätzlich von Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen freigehalten werden. Hinsichtlich der Bebauung und anderer konkurrierender Nutzungen soll zu den Waldrändern ein Mindestabstand von 100 Metern eingehalten werden.“ Regionalverbands-Sprecherin Gisela Noske erklärt: „Eine Soll-Formulierung ist ein Grundsatz der Raumordnung und damit abwägungsfähig.“ Im Planverfahren könne die Gemeinde abwägen, ob sie näher an den Wald heranrückt. „Das kann aber nur die Gemeinde veranlassen, nicht ein privater Bauherr.“

Das Niedersächsische Forstamt Unterlüß hat als Träger öffentlicher Belange am 23. Juni 2016 Stellung genommen: „Aus forstfachlicher Sicht kann die vorliegende Planung die in Kapitel 1.1 beschriebene naturschutzfachliche Bedeutung der direkt angrenzenden Waldflächen nicht gewährleisten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Bebauung zu nahe an den Waldrand heranrücken soll. Die Ziele der Raumordnung sehen einen Abstand von 100 Metern vor; aus Gründen der Gefahrenabwehr ist aus forstfachlicher Sicht mindestens eine Baumlänge (25 Meter) zu fordern. Dies wurde bei den Ortsterminen auch so vorgetragen. Es ist festzuhalten, dass die vorgesehene Baugrenze von 13 Metern diesen Anforderungen nicht genügt.“

In der Stellungnahme der Gemeinde dazu heißt es: „Der Gefahrenabwehr wird nach Einschätzung der Gemeinde und der zuständigen Waldbehörde in ausreichendem Maß Rechnung getragen. In der Abwägung wird daher aus Gründen des schonenden Umganges mit Grund und Boden der Belang eines möglicherweise wünschenswerten größeren Waldabstandes zurückgestellt.“

In der Stellungnahme des Landkreises gibt es von der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde keine Bedenken oder Hinweise.


Aus der Allerzeitung vom 06.07.2017, Foto: Christina Rudert (Archiv)