Bekanntmachung


1. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Ortskern“, mit örtlicher Bauvorschrift  der Gemeinde Wasbüttel, Landkreis Gifhorn

für das in der Anlage dargestellte Gebiet

- Planverfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Gemeinde Wasbüttel hat am 14.07.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Ortskern“ mit örtlicher Bauvorschrift gem. § 10 Abs. 1 BauGB sowie die dazugehörige Begründung als Satzung beschlossen.

Die Änderung des Bebauungsplanes mit örtlicher Bauvorschrift wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung kann in der Verwaltung der Gemeinde Wasbüttel, Mittelstraße 1, 38553 Wasbüttel während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Gem. § 10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung unter https://www.isenbuettel.de/bauen/bebauungsplaene/ in das Internet eingestellt und kann dort abgerufen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der anliegenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen.

Auf die Möglichkeit, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bauleitplans geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.


Gemeinde Wasbüttel, den 17.08.2021


Der Bürgermeister

H. Jonas

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