Neue Gefahrenabwehr-Verordnung ab 01.05.2019

 

Seit dem 01.05.2019 ist eine neue Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Isenbüttel, kurz auch Gefahrenabwehrverordnung, in Kraft getreten.

In § 3 der Gefahrenabwehrverordnung ist der Umgang mit offenen Feuern im Freien geregelt. Der Wortlaut lautet:

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuern ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung gemäß § 10. Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

 

(2) Sobald der Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes für den Bereich Wolfsburg auf die Stufe 3 (mittlere Gefahr) oder höher steigt, sind folgende Maßnahmen verboten:
a) Entzünden von Feuern in Feuerkörben, Feuerschalen, Feuertonnen oder ähnlichen Gegenständen, die einen gefahrbringenden Funkenflug, z. B. durch einen Windstoß, nicht wirksam ausschließen,
b) Grillen mit Holz oder Kohle oder anderen Stoffen, die einen gefahrbringenden Funkenflug nicht wirksam ausschließen,
c) Entfernen von Unkraut mittels Gasbrennern oder ähnlichen Geräten,
d) Verwendung von Grills oder anderen Gegenständen (z. B. Shishas, usw.), die durch Erhitzung des Bodens Brandgefahren verursachen können, ohne feuer- oder hitzeresistenten Untersatz.
Das Grillen mit Elektro- oder Gasgrills fällt nicht unter das Verbot nach Buchstabe b.

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