Die Satzung des Vereins Wasbütteler Dorfleben vom 8.3.2010:
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
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Der Name des Vereins lautet „Wasbütteler Dorfleben".
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V."
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Der Verein hat seinen Sitz in Wasbüttel.
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wasbütteler Dorflebens.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Durchführung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen in Wasbüttel wie z. B. Konzerten, Theateraufführungen, Filmvorführungen, Bücherlesungen.
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Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, die andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen unterstützen, wie z. B. Basaren.
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die Förderung des traditionellen Brauchtums durch Unterstützung von Personen, die dieses pflegen.
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die Förderung der Heimatkunde durch Veröffentlichungen, die das Dorf Wasbüttel und seine Geschichte betreffen.
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Durchführung und Förderung von Schulungen wie z. B. die Schulung an PCs, Hausaufgabenhilfe etc.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
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Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
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Jedes Mitglied kann zu einer Beitragszahlung verpflichtet werden. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren freiwilligen Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
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Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende.
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Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, trotz Mahnung mit seinem Beitrag für 12 Monate im Rückstand ist oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
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Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen.
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Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Beurkundung von Beschlüssen
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Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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Sie sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Führt der Versammlungsleiter das Protokoll, reicht die Unterschrift eines anderen anwesenden Mitgliedes des Gremiums.
§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
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Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
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Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
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Der Vorstand ist verantwortlich für:
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die Führung der laufenden Geschäfte,
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die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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die ordnungsgemäße Haushaltsführung
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die Erstellung des Jahresberichts,
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die Durchführung der Mitgliederversammlung.
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Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der Vorstände in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandssmitglieder anwesend sind.
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Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
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Der Vorstand nach § 26 des BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ist grundsätzlich für alle Fragen zuständig, die nicht gemäß dieser Satzung dem Vorstand übertragen wurden.
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Sie ist insbesondere zuständig für:
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die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
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die Festsetzung der Beitragsordnung,
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die Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung und
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
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die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert ab 1.000 €.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und Zweck bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird oder das Vereinsinteresse diese Einberufung erfordert.
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Die Einberufung erfolgt durch Einladung des Vorstandes in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
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Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
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Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Aus ihr sollen die zum Beschluss anliegenden Gegenstände hervorgehen. Bei Satzungsänderungen sind dies konkret der vorgesehene neue Satzungstext sowie der bisherige in einer Gegenüberstellung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
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Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn dies in der Einladung entsprechend §10, Absatz 4 erwähnt wurde. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, eine Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln.
§ 12 Formale Satzungsänderungen
Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, sonstiger rechtlicher Beendigung oder bei Wegfall steuergegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wasbüttel oder deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Von der Gründerversammlung beschlossen.
Wasbüttel, den 8. März 2010
